In dieser Dienstanweisung ist geregelt das sich keine Feuerwehrfremden Personen im Feuerwehrhaus aufhalten dürfen.
Findet diese Überprüfungsaktion jedoch im freien statt, gibt es dafür keinen Einwand
zur Klarstellung: In der 139. Verordnung: zur 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist klar geregelt zu welchen Zwecken man die Wohnstätte verlassen werden darf. unter § 25. Für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien gilt unter
Punkt 5. Z 2 Buchstabe i.
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist.