Feuerlöscher Überprüfungen während COVID19


In dieser Dienstanweisung ist geregelt das sich keine Feuerwehrfremden Personen im Feuerwehrhaus aufhalten dürfen.

Findet diese Überprüfungsaktion jedoch im freien statt, gibt es dafür keinen Einwand

zur Klarstellung: In der 139. Verordnung: zur 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist klar geregelt zu welchen Zwecken man die Wohnstätte verlassen werden darf. unter § 25. Für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien gilt unter

Punkt 5. Z 2 Buchstabe i.

Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist.